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Ein Fremdfirmenkoordinator stimmt die Arbeiten mehrerer Firmen aufeinander ab, wenn sie sich gegenseitig gefährden können (§ 6 DGUV Vorschrift 1). SAFETEE übernimmt die Fremdfirmenkoordination als Leistung im Projekt und im laufenden Betrieb. Er braucht Fachkunde, eine klare Bestellung und bei besonderen Gefahren Weisungsbefugnis. Die Verantwortung des Auftraggebers bleibt bestehen.


Ein Fremdfirmenkoordinator ist die Person, die Arbeiten mehrerer Firmen an einem Ort aufeinander abstimmt. Rechtlich geht es um § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: Besteht die Möglichkeit gegenseitiger Gefährdung, haben die Unternehmer, soweit es zur Vermeidung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. (Stand 21.10.2026)
Grundlage ist die allgemeine Zusammenarbeitspflicht aus § 8 Abs. 1 ArbSchG: Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, informieren sich die Arbeitgeber über Gefährdungen und stimmen Schutzmaßnahmen ab. Der Auftraggeber vergewissert sich außerdem, dass Fremdbeschäftigte in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Der Koordinator ist nicht bei jedem Fremdfirmeneinsatz nötig, sondern immer dann, wenn sich Tätigkeiten gegenseitig gefährden können. In Industrieanlagen ist das nach unserer Erfahrung der Regelfall, etwa bei Instandhaltung im laufenden Betrieb, Heißarbeiten neben brennbaren Stoffen oder Anlagenstillständen mit vielen Gewerken.
Das Regelwerk beschreibt die Aufgabe knapp: Arbeiten aufeinander abstimmen, damit sich die Firmen nicht gegenseitig gefährden. Daraus ergeben sich in der Praxis folgende Pflichten, jeweils mit Rechtsgrundlage und dem Nachweis, den wir empfehlen. (Stand 21.10.2026)
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Nachweis |
|---|---|---|
| Arbeiten und Schnittstellen der Firmen aufeinander abstimmen | § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | Abstimmungsprotokoll, Terminplan mit Gewerkeübersicht |
| Gegenseitige Gefährdungen erkennen und gemeinsame Schutzmaßnahmen festlegen | § 8 Abs. 1 ArbSchG, § 13 Abs. 2 BetrSichV | Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung oder Ergänzung der Einzelbeurteilungen |
| Prüfen, ob Fremdbeschäftigte angemessen eingewiesen sind | § 8 Abs. 2 ArbSchG, § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 | Einweisungsnachweis mit Unterschrift |
| Bei besonderen Gefahren Weisungen erteilen, Arbeiten notfalls unterbrechen | § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | Schriftliche Weisungsbefugnis, Begehungs- und Abweichungsprotokolle |
| Bei erhöhter Gefährdung durch Arbeitsmittel als Koordinator schriftlich bestellt sein | § 13 Abs. 3 BetrSichV | Schriftliche Bestellung, Informationsweitergabe der Arbeitgeber an den Koordinator |
Die beteiligten Unternehmer bestimmen die Person gemeinsam. Nach der DGUV Regel 100-001 ist die Auswahl zwischen den Unternehmern abzustimmen. In der Praxis übernimmt meist der Auftraggeber die Bestellung, weil er den Betrieb kennt und die Firmen beauftragt. Das sollte schon im Vertrag mit den Fremdfirmen stehen.
Zur Abwehr besonderer Gefahren ist der Koordinator mit Weisungsbefugnis auszustatten (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Nach der DGUV Regel 100-001 gilt sie auch gegenüber Beschäftigten anderer Unternehmen und sollte vertraglich geregelt werden; die Beschäftigten sind darüber zu informieren. Eine besondere Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist und besonders schwer wäre, etwa bei Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen oder Arbeiten übereinander ohne Schutzdach. (DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001; Stand 21.10.2026)
Die Vorschrift nennt keinen festen Lehrgang. Die DGUV Regel 100-001 verlangt, dass die Person die erforderliche Fachkunde besitzt und für die Aufgabe geeignet ist. Als zweckmäßig nennt sie einen Aufsichtführenden, etwa Betriebsleiter, Polier oder Vorarbeiter. Maßgeblich ist, dass die Person die Arbeiten fachlich beurteilen, sich bei Fremdfirmen durchsetzen und in kritischen Situationen entscheiden kann. Der Koordinator darf auch extern sein, etwa ein HSE-Manager. Die Verantwortung für Auswahl und Kontrolle bleibt beim Auftraggeber.
Die Rollen überschneiden sich im Alltag, haben aber unterschiedliche Grundlagen. Auf einer Baustelle im Werksgelände können Fremdfirmenkoordinator und SiGeKo gleichzeitig nötig sein. Dann sollten die Aufgaben schriftlich abgegrenzt werden.
| Merkmal | Fremdfirmenkoordinator | SiGeKo | Aufsichtführender |
|---|---|---|---|
| Grundlage | § 6 DGUV Vorschrift 1, ggf. § 13 BetrSichV | § 3 BaustellV | Praxisrolle; die DGUV Regel 100-001 nennt sie als zweckmäßige Besetzung des Koordinators |
| Einsatzort | Jeder gemeinsame Arbeitsplatz, auch im laufenden Betrieb | Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber | Je nach Tätigkeit im eigenen oder fremden Betrieb |
| Bestellt durch | Beteiligte Unternehmer, meist der Auftraggeber | Bauherr oder beauftragter Dritter | Arbeitgeber oder Auftraggeber |
| Kern der Aufgabe | Arbeiten verschiedener Firmen abstimmen, bei besonderen Gefahren anweisen | Planung und Ausführung koordinieren, SiGe-Plan, Zusammenarbeit organisieren | Ausführung der Arbeiten beaufsichtigen |
Wann ein SiGeKo Pflicht ist, erklärt unser Grundlagenartikel SiGeKo: Wann ist er Pflicht, was macht er, was kostet er? (BaustellV, DGUV Vorschrift 1; Stand 21.10.2026)
Bewährt hat sich ein fester Ablauf in sechs Schritten, den der Koordinator steuert:
Eine feste Frist für die Einweisung nennt das Gesetz nicht. Sie erfolgt vor Aufnahme der Arbeiten und erneut, wenn sich Arbeitsort oder Gefährdungen wesentlich ändern. Viele Betriebe befristen sie zusätzlich, etwa auf ein Jahr.
Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer eigenen Verantwortung; das stellt § 13 Abs. 3 BetrSichV ausdrücklich klar. Fehlt die Koordination, obwohl gegenseitige Gefährdungen möglich waren, oder wird der Koordinator nicht ausgewählt, ausgestattet und überwacht, kann das als Organisationsverschulden der Verantwortlichen bewertet werden. Wie das im Einzelfall ausgeht, hängt vom Sachverhalt ab und ist keine Rechtsberatung. Was Geschäftsführung und Betreiber dazu wissen sollten, beschreibt unser Artikel Betreiberhaftung und Organisationsverschulden.
Wir stellen Fremdfirmenkoordinatoren oder bauen mit Ihnen das Fremdfirmenmanagement auf: Eignungsprüfung, Einweisung, Erlaubnisscheine und Koordination vor Ort, auch bei Anlagenstillständen mit vielen Gewerken. Passend dazu: die Leistung Fremdfirmenmanagement, der HSE-Manager im Projekt für Großbaustellen, die Sicherheitskoordination auf der Baustelle, die Beratung zur Betreiberhaftung und unser Glossar. Ihre Anfrage erreicht uns über die Kontaktseite.
Er stimmt die Arbeiten mehrerer Firmen an einem gemeinsamen Arbeitsplatz aufeinander ab, damit sie sich nicht gegenseitig gefährden (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Dazu gehören Abstimmung der Schnittstellen, Prüfung der Einweisungen, Kontrolle vor Ort und bei besonderen Gefahren das Anweisen der Beteiligten.
Nein. Eine koordinierende Person ist zu bestimmen, wenn gegenseitige Gefährdungen möglich sind und es zur Vermeidung erforderlich ist. Arbeitet eine einzelne Firma ungestört in einem abgegrenzten Bereich, genügt die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG. In Industrieanlagen mit mehreren Gewerken ist ein Koordinator nach unserer Erfahrung fast immer nötig.
Zur Abwehr besonderer Gefahren ist er mit Weisungsbefugnis auszustatten (§ 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Nach der DGUV Regel 100-001 gilt sie auch gegenüber Beschäftigten anderer Unternehmen. Sie sollte vertraglich geregelt und den Beschäftigten bekannt gemacht werden.
Bei erhöhter Gefährdung durch Arbeitsmittel verlangt § 13 Abs. 3 BetrSichV die schriftliche Bestellung. Eine allgemeine Dokumentationspflicht für die Bestellung nach § 6 DGUV Vorschrift 1 nennt die Regel nicht, die Schriftform ist aber für Befugnisse und Haftungsfragen dringend zu empfehlen.
Ja. Verlangt werden Fachkunde, Eignung und die nötigen Befugnisse, nicht zwingend ein eigener Mitarbeiter. Viele Auftraggeber setzen externe Koordinatoren oder HSE-Manager ein, vor allem bei Anlagenstillständen und Großprojekten. Die Verantwortung für Auswahl und Kontrolle bleibt beim Auftraggeber.
Gesetzlich nicht. SCC ist ein freiwilliges Regelwerk, das viele Auftraggeber in Industrie und Energie vertraglich fordern. Es zeigt eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation, ersetzt aber weder die Abstimmung noch die Einweisung vor Ort.